Vereinssatzung
Stand: 1. Juli 2025
§ 1 – Name und Sitz des Vereins
- Der Verein trägt den Namen „Förderverein für die evangelische Kindertagesstätte Husum-Rödemis“. Nach Eintragung in das Vereinsregister wurde dieser durch den Namenszusatz „e.V.“ ergänzt.
- Der Verein hat seinen Sitz in Husum.
§ 2 – Vereinszweck
- Zweck des Vereins ist ausschließlich und unmittelbar die Förderung Erziehung (§52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO) durch die ideelle und materielle Förderung der evangelischen Kindertagesstätte Husum-Rödemis. Die vom Verein bereitgestellten Mittel, insbesondere die Beiträge seiner Mitglieder, sind ausschließlich zu diesem Zweck zu verwenden.
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Zuwendungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, sind unzulässig. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Sollten sie dennoch gewährt werden, sind sie dem Verein zurückzuerstatten.
§ 3 – Eintragung in das Vereinsregister
- Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Husum unter der Nr. 668 am 07.05.1998 eingetragen worden.
§ 4 – Geschäftsjahr
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Jahr nach der Gründung soll als Rumpfgeschäftsjahr geführt werden.
§ 5 – Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Die Nichtannahme ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod bzw. Insolvenz, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Jahresende erklärt werden.
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Er ist zulässig, wenn das Mitglied die Interessen des Vereins schädigt oder mit mindestens einem Jahresbeitrag trotz schriftlicher Aufforderung im Verzug ist. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Dieser kann gegen den Ausschluss Einspruch erheben, über den dann die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit endgültig entscheidet.
§ 6 – Beiträge
- Die Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie einer etwaigen Aufnahmegebühr werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die freiwillige Zahlung eines höheren Beitrages ist zulässig.
Der Jahresbeitrag ist bis zum 31. März jeden Jahres für das laufende Kalenderjahr fällig.
§ 7 – Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 – Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus
- dem/der Vorsitzenden,
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem/der Schriftführer/in.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Er entscheidet über die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel.
- Gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende sowie der/die stellvertretende Vorsitzende. Jeder vertritt den Verein für sich allein. Im Innenverhältnis ist der/die stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des/der Vorsitzenden zur Vertretung des Vereins berechtigt.
- Die Beschlüsse des Vorstands werden mit Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Über Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen.
- Über Einnahmen und Ausgaben führt der/die Vorsitzende Buch. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des/der Vorsitzenden bzw. des/der Stellvertreters/in.
- Die Vorstandsmitglieder werden für jeweils zwei Jahre mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. In geraden Jahren werden die Vorstandsmitglieder zu 1a und 1c gewählt, in den ungeraden Jahren das Vorstandsmitglied zu 1b.
§ 9 – Mitgliederversammlung
- Ordentliche Mitgliederversammlungen finden einmal jährlich statt. Die Mitgliederversammlung soll während der ersten beiden Monate nach Beginn des Kindergartenjahres stattfinden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn dies mindestens 20% der Mitglieder schriftlich verlangen.
- Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen hat schriftlich mindestens zwei Wochen vor der Versammlung unter der Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Versendung an die letzte bekannte Anschrift eines Mitglieds ist dabei ausreichend.
- Die Leitung der Versammlung obliegt dem/der Vorsitzenden, bei Verhinderung dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, sofern nicht aus der Versammlung ein Versammlungsleiter gewählt wird.
- Jede einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Stimmberechtigt sind sämtliche anwesenden Mitglieder, natürliche Personen jedoch nur, soweit sie volljährig sind.
Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit nicht Satzung oder Gesetz etwas anderes vorsehen. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmgleichheit das Los. - Über jede Versammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
- Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Darüber hinaus wählt sie zwei Kassenprüfer/innen.
- Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
§ 10 – Kassenprüfung
- Der Verein hat zwei Kassenprüfer/innen. Diese werden für jeweils zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Dabei wird der/die erste Kassenprüfer/in in den geraden Jahren, der/die zweite Kassenprüfer/in in den ungeraden Jahren gewählt. Die erste Wahlperiode des/der zweiten Kassenprüfer/in beträgt nur ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig, die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
- Sie haben zu Beginn des Geschäftsjahres eine Kassen- und Belegprüfung vorzunehmen und in der ersten Mitgliederversammlung des Jahres hierüber Bericht zu erstatten.
§ 11 – Auflösung des Vereins
- Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf zu seiner Wirksamkeit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Husum-Rödemis, die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der Erziehung zu verwenden hat.
- Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand gem. § 26 BGB. Die Liquidatoren sind berechtigt den Verein jeweils allein zu vertreten, sie entscheiden mit Stimmenmehrheit.